Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am heutigen Tag würde die Beschwerdeführerin die Klinik sofort verlassen. Dabei wäre jedoch eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten, was aufgrund einer Verkennung der Realität im wahnhaften Zustand zu einer akuten Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung führen könnte. Zudem droht der Beschwerdeführerin ohne adäquate stationäre Behandlung eine weitere und schnellere Chronifizierung ihrer Erkrankung, womit sie auf immer höhere Dosen an Medikamenten oder weitere Medikamente angewiesen wäre, um ihren psychischen Zustand überhaupt noch stabilisieren zu können.