4.2.2 Der Gutachter bestätigt im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen die Ausführungen der Klinik. Ergänzend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin stationär medikamentös behandlungsbedürftig sei. Bei adäquater medikamentöser Therapie sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Die PDAG stelle für die Therapie der Beschwerdeführerin eine geeignete Einrichtung dar. Sie müsse weiter stabilisiert und medikamentös eingestellt werden. Aktuell habe sie aber weder eine Behandlungs- noch -8-