Aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten und eine weitere Zustandsverschlechterung sowie Selbst- und Fremdgefährdung, z. B. aufgrund von Realitätsverkennung in einem wahnhaft psychotischen Zustand, zu vermeiden. -7-