3.3 Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die ärztliche Anordnung vom 15. Februar 2025 betr. fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin im Anordnungszeitpunkt zu ihrem Schutz und zur notwendigen Behandlung erfolgte und in ihrem Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig war. Aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.