Aufgrund dessen und weil die Mutter von A._____ bei dieser einen Kontrollverlust und religiöse Wahnsymptome wahrgenommen habe, habe diese schliesslich die Polizei alarmiert, welche wiederum den Arzt aufbot. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin einen psychotischen Schub fest und ordnete gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der PDAG an (vgl. FU-Anordnung vom 15. Februar 2025, S. 2 sowie ärztliche Verlaufsdokumentation der PDAG, Eintrag vom 20. Februar 2025, 08:42 Uhr).