Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 2.2 Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinik der PDAG besteht bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0; vgl. ärztlicher Verlaufsbericht der PDAG vom 3. März 2025, S. 1). Der psychiatrische Gutachter legte sich auf keine genaue Diagnose fest, kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem langjährig rezidivierenden psychotischen Zustand leidet, welcher therapiebedürftig ist (Protokoll, S. 10).