Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.77 WBE.2025.78 / JG / we Art. 37 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Haller Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch vertreten durch lic. iur. Roger Burges, Rechtsanwalt, Hechtgasse 1, 9000 St. Gallen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall) 1. Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Gartenstrasse 12, 5600 Lenzburg, vom 15. Februar 2025 (Klinikeinweisung) 2. Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 (Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Sie bezieht nach eigenen Angaben eine IV-Rente und erhält eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Protokoll der Verhandlung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 4). Sie hat einen sechsjährigen Sohn, welcher bei ihrem Ex-Mann in Q._____ wohnt. Sie selbst wohnt allein in einer Wohnung in R._____, pflegt jedoch einen engen Kontakt zu ihren Eltern (Protokoll, S. 3 f.). Aufgrund der bei ihr diagnostizierten schizoaffektiven Störung (F25) befand sich A._____ bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Austrittsberichte der Klinik der Psychiatri- schen Dienste Aargau AG [PDAG]). B. 1. Gemäss den Schilderungen im Einweisungsentscheid und gemäss Eintrag in der ärztlichen Verlaufsdokumentation der PDAG habe A._____ am 15. Februar 2025 geschrien, geweint und geschimpft. Sie habe gesagt, dass sie die Schatten von Toten sehe und teilweise denke, sie sei selbst tot. Aufgrund dessen und weil die Mutter von A._____ bei dieser einen Kontrollverlust und religiöse Wahnsymptome wahrgenommen habe, habe die Mutter schliesslich die Polizei alarmiert, welche wiederum Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, aufbot. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin einen psychotischen Schub fest (vgl. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Februar 2025, S. 2 sowie ärztliche Verlaufsdokumentation, Eintrag vom 20. Februar 2025, 08:42 Uhr). In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen. 2. Mit Entscheid vom 15. Februar 2025 ordnete C._____, Assistenzarzt PDAG, gegenüber A._____ eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall an (Isolation geschlossen, gültig vom 15. Februar 2025, 14.30 Uhr bis 16. Februar 2025, 14.30 Uhr). 3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht per E-Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Un- terbringungsentscheid und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall. -3- 4. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 wurden verschiedene Be- weisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Kli- nik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausser- dem wurde D._____, der Vater der Beschwerdeführerin, als Zeuge vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 4. März 2025 vorgeladen. 5. Am 27. Februar 2025 teilte die Gutachterin mit, dass sie die Beschwerde- führerin persönlich kenne und daher in den Ausstand trete. 6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde deswegen Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anstelle von Dr. med. E._____ als sachverständige Person zur Begutachtung bestimmt. 7. Der seitens der PDAG verfasste Bericht vom 3. März 2025 ging gleichen- tags beim Verwaltungsgericht per E-Mail ein. 8. 8.1 An der Verhandlung vom 4. März 2025 in den Räumlichkeiten der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Vater sowie für die Einrichtung Dr. med. G._____, Oberärztin, teil. Zudem war der erwähnte neue Gutachter anwesend. 8.2 Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 8.3 Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Be- schwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 9. 9.1 Das Urteil wurde am 5. März 2025 im Dispositiv an die Beteiligten ver- schickt. 9.2 Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht am 19. März 2025) liess die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- -4- rerin um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung ersu- chen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person und Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung (§ 59 Abs. 1 lit. a und f des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerden gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PDAG und den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Notfall zuständig. 2. Mit den Beschwerden können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB). 3. Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel ge- gen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollstän- dig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. II. WBE.2025.77 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). -5- 2. 2.1 Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 2.2 Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinik der PDAG besteht bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig ma- nisch (ICD-10: F25.0; vgl. ärztlicher Verlaufsbericht der PDAG vom 3. März 2025, S. 1). Der psychiatrische Gutachter legte sich auf keine genaue Di- agnose fest, kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an ei- nem langjährig rezidivierenden psychotischen Zustand leidet, welcher the- rapiebedürftig ist (Protokoll, S. 10). 2.3 Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gut- achterlichen Aussagen ungeachtet der exakten Diagnose fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1 Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur zulässig, wenn die Personen- sorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutz- bedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d. h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsor- gerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). -6- 3.2 Gemäss Schilderungen im Einweisungsentscheid und gemäss Eintrag in der ärztlichen Verlaufsdokumentation der PDAG habe die Beschwerdefüh- rerin am 15. Februar 2025 geschrien, geweint und geschimpft. Sie habe gesagt, dass sie die Schatten von Toten sehe und teilweise denke, sie sei selbst tot. Aufgrund dessen und weil die Mutter von A._____ bei dieser einen Kontrollverlust und religiöse Wahnsymptome wahrgenommen habe, habe diese schliesslich die Polizei alarmiert, welche wiederum den Arzt aufbot. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin einen psychotischen Schub fest und ordnete gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der PDAG an (vgl. FU-Anordnung vom 15. Februar 2025, S. 2 sowie ärztli- che Verlaufsdokumentation der PDAG, Eintrag vom 20. Februar 2025, 08:42 Uhr). Auch unmittelbar nach der Klinikeinweisung habe sich die Beschwerdefüh- rerin weiterhin stark wahnhaft psychotisch und zunehmend fremdgefähr- dend gezeigt, weswegen zeitweise auch eine Isolation der Beschwerdefüh- rerin notwendig geworden sei. Gegenüber der Pflege habe die Beschwer- deführerin geäussert, dass sie kein Herz habe und Agenten sie verfolgen würden oder auch, dass sie alle aufgrund eines zu hohen CO2-Gehalts zu Vampiren werden würden, wenn die Pflege die Tür zum Intensivversor- gungszimmer zu lange offen lasse. Zudem habe sie sich behandlungs- uneinsichtig gezeigt und ein Gespräch sei zunächst aufgrund ihrer psycho- tischen Symptomatik nicht möglich gewesen (vgl. Entscheid betreffend Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 15. Februar 2025, S. 1; Pflegeverlaufsdokumentation der PDAG, Einträge vom 15. Februar 2025, 14:33 und 14:38 Uhr sowie Eintrittsgespräch / Vorgespräch PDAG vom 15. Februar 2025, S. 1). 3.3 Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die ärzt- liche Anordnung vom 15. Februar 2025 betr. fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG aufgrund des psychischen Zustands der Beschwer- deführerin im Anordnungszeitpunkt zu ihrem Schutz und zur notwendigen Behandlung erfolgte und in ihrem Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig war. Aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin und der feh- lenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante aus- ser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwen- dige Behandlung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten und eine weitere Zustandsverschlechterung sowie Selbst- und Fremdgefährdung, z. B. aufgrund von Realitätsverkennung in einem wahnhaft psychotischen Zustand, zu vermeiden. -7- 4. 4.1 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung or- ganisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit ver- bunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert wer- den (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1; vgl. zum Einbezug des Risikos einer Wiedereinweisung in die Interessenabwägung auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020, Erw. 2.4 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Laut ärztlichem Verlaufsbericht vom 3. März 2025 bestehe bei der Be- schwerdeführerin weiterhin eine Selbst- und Fremdgefährdung und sie leide nach wie vor an einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik mit einem religiösen Wahn, Zönästhesien sowie paranoiden Vorstellungen. Auch eine Verwahrlosungsgefahr bestehe. Aufgrund dessen sei eine wei- tere Stabilisierung und stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin not- wendig. Ohne adäquate medikamentöse und psychosoziale Stabilisierung bestehe ein erhöhtes Risiko für erneute akute Selbst- und Fremdgefähr- dung sowie eine Verschlechterung des Gesamtzustandes (vgl. ärztlicher Verlaufsbericht vom 3. März 2025, S. 1 f.). An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte die Klinikvertreterin, Dr. med. G._____, Leitende Ärztin PDAG, ergänzend aus, dass man zwar bereits einen leichten Therapieerfolg feststelle, dieser aber bei weitem noch nicht ausreichend sei, weswegen eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei (Protokoll, S. 9). 4.2.2 Der Gutachter bestätigt im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen die Ausführungen der Klinik. Ergänzend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin stationär medikamentös behandlungsbe- dürftig sei. Bei adäquater medikamentöser Therapie sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rech- nen sei. Die PDAG stelle für die Therapie der Beschwerdeführerin eine ge- eignete Einrichtung dar. Sie müsse weiter stabilisiert und medikamentös eingestellt werden. Aktuell habe sie aber weder eine Behandlungs- noch -8- Krankheitseinsicht. Bei einer sofortigen Entlassung sei die Wahrscheinlich- keit sehr gross, dass ihre Wahnvorstellungen wieder zunehmen würden. Durch eine Verkennung der Realität könne es dann zu einer Selbst- und Fremdgefährdung kommen. Zudem drohe mit jedem neuen wahnhaften Zustand bzw. mit jeder Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin, dass sich ihre psychischen Erkrankung noch weiter chronifiziere. Würde sie heute entlassen werden, wäre die Wahrscheinlich- keit hoch, dass die Chronifizierung schneller voranschreiten würde. Das sei schlecht, da die Beschwerdeführerin zunehmend noch höhere Dosen an Medikamenten oder noch mehr unterschiedliche Medikamente benötigen würde, um ihre psychische Erkrankung zu behandeln. Deswegen sei eine möglichst rasche Therapie mit den geeigneten Medikamenten in ihrem Sinne, so dass sie möglichst schnell aus dem wahnhaften Zustand wieder rauskomme (Zum Ganzen: Protokoll, S. 10 f.). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin selbst führte an der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass sie wolle, dass die fürsorgerische Unterbringung möglichst schnell aufgehoben werde, damit sie wieder nach Hause gehen und ihre Sachen erledigen könne (Protokoll, S. 7 und 12). In der PDAG werde sie aufgrund schlechter Energien von anderen Leuten krank. Unmittelbar da- nach betonte sie jedoch auch, der Klinikaufenthalt tue ihr gut und es gehe ihr seit Klinikeinweisung deutlich besser (Protokoll, S. 7). Auch bezüglich ihrer psychischen Erkrankung zeigte sie sich ambivalent. Zwischenzeitlich betonte sie, dass sie an keiner psychischen Erkrankung, sondern lediglich an Liebeskummer leide und nur deswegen in der PDAG sei (Protokoll, S. 5). Später sagte sie jedoch, dass sie manisch sei, relativierte jedoch gleich wieder, dass dies nur auf Traumata zurückzuführen sei (Protokoll, S. 6). Des Weiteren erzählte die Beschwerdeführerin, dass sie von bösen Geistern verfolgt werde (Protokoll, S. 2 und 4) und an einer Quecksilber- und Gadoliniumvergiftung leide (Protokoll, S. 4 f.). Weiter berichtete sie von einem Erlebnis, bei welchem Spitexmitarbeiter plötzlich zu anderen Men- schen, Angehörigen einer bösen Sekte, wurden und dass andere Leute durch sie reden würden (Protokoll, S. 5 f.). Darüber hinaus berichtete sie davon, dass es, als sie vier Jahre alt gewesen sei, einen Mordfall in der Nähe von R._____ gegeben habe und dass die Seele des Mordopfers damals auf ihre eigene Seele geprallt sei. Seither habe sie weisse Flecken im Gehirn (Protokoll, S. 12). 4.3 Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterli- chen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Un- terbringung in der PDAG, auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. -9- Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor wahnhaft psychotisch. Derzeit kann der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Der bisherige Verlauf und frühere Klinikaufenthalte haben gezeigt, dass eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch eine kon- sequente, adäquate medikamentöse Behandlung und eine entsprechende Betreuung möglich ist. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung am heutigen Tag würde die Beschwerdeführerin die Klinik sofort ver- lassen. Dabei wäre jedoch eine rasche Verschlechterung des Gesundheits- zustands zu erwarten, was aufgrund einer Verkennung der Realität im wahnhaften Zustand zu einer akuten Selbstgefährdung sowie Fremdge- fährdung führen könnte. Zudem droht der Beschwerdeführerin ohne adä- quate stationäre Behandlung eine weitere und schnellere Chronifizierung ihrer Erkrankung, womit sie auf immer höhere Dosen an Medikamenten oder weitere Medikamente angewiesen wäre, um ihren psychischen Zu- stand überhaupt noch stabilisieren zu können. Höhere Dosen und weitere Medikamente bedeute jedoch immer auch ein höheres Risiko auf stärkere Nebenwirkungen bzw. Interaktionen der Medikamente. Eine derartige Ent- wicklung läge zweifellos nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die ge- sundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Eine weitere Stabilisierung und medikamentöse Therapie und Einstellung der Beschwerdeführerin un- ter ärztlicher und pflegerischer Beobachtung ist notwendig. Es steht im jet- zigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwen- dige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen. 5. Die PDAG stellt eine im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrich- tung zur fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin dar, da in dieser eine adäquate psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal wei- terhin sichergestellt ist. Dies wurde durch den Gutachter bestätigt (vgl. Erw. 4.2.2). 6. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 ist demzufolge abzuweisen. - 10 - III. WBE.2025.78 1. Gemäss Art. 438 i. V. m. Art. 383 Abs. 1 ZGB darf eine Einrichtung die Be- wegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weni- ger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernst- hafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. 2. 2.1 Gemäss Klinikunterlagen wurde die Bewegungsfreiheit der Beschwerde- führerin mit Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 (Isolation geschlossen, gültig vom 15. Februar 2025, 14:30 Uhr bis 16. Februar 2025, 14:30 Uhr) notfallmässig eingeschränkt. Als Begründung dafür führte der anordnende Arzt aus, dass die Beschwerdeführerin sich psychisch gereizt, unruhig, getrieben, wahnhaft und nicht leitbar zeige. Sie sei nicht dialogfähig und nicht einschätzbar. Aufgrund des psychotischen Zustandsbildes bestehe zudem eine akute ernsthafte Fremdgefährdung. Ziel der bewegungseinschränkenden Massnahme sei eine Reizabschirmung und Beruhigung der Beschwerdeführerin. Sie diene zudem der Vorbeugung von Verletzungen sowie der Vermeidung eines Ge- sundheitsschadens der Beschwerdeführerin. Zudem solle die Isolation ver- hindern, dass die Situation weiter eskaliere (vgl. Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall, S. 1). 2.2 Der Gutachter führte im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass die Isolation aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll gewesen sei. Es sei wichtig, dass Patienten, wenn sie in einem sehr erregten Zustand in die Klinik kommen, isoliert werden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Die Isolation habe vorliegend dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin Ruhe finden und von zusätzlichen Anregungen bzw. Reizen abgeschirmt werden konnte, da diese den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert hätten (Protokoll, S. 11 f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin selbst führte an der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass sie sich nicht mehr so richtig daran erinnern könne, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 mit Beschwerde angefochten habe, vielleicht sei das jemand anders gewesen, der durch sie gesprochen habe. Unabhängig davon teilte sie mit, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht als störend empfunden habe. Im Gegenteil, ihr habe das Intensivversorgungszimmer besonders - 11 - gut gefallen, sie habe sich dort wohl gefühlt, es habe ihr gut getan dort zu sein und sie habe zur Ruhe kommen können (vgl. Protokoll, S. 6). 3. Es ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass unter den oben er- wähnten Umständen am 15. Februar 2025 die Bewegungsfreiheit der Be- schwerdeführerin notfallmässig eingeschränkt wurde, um psychotische Fehlhandlungen mit fremdaggressivem Potential abzuwenden und insbe- sondere, um sie zu beruhigen und vor Reizen abzuschirmen. Die Anord- nung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 ist als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin die Isolation zum heutigen Zeit- punkt nicht mehr als störend empfindet. Eine angemessene mildere Mass- nahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden bei der Beschwerdefüh- rerin oder Dritten und um anderweitig eine ausreichende Beruhigung her- beizuführen, stand nicht zur Verfügung. 4. Die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 15. Feb- ruar 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde demzufolge abzuweisen. IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 wird abgewiesen (WBE.2025.77). 1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall wird abgewiesen (WBE.2025.78). 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 12 - 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 28. März 2025 bei der PDAG und danach beim Familiengericht S._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG über- trägt. Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 4. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: J. Huber Gattlen