Die reduzierte Entschädigung ist gemäss § 12a Abs. 1 AnwT um einen Drittel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt und die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von aufgerundet Fr. 4'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 19. Dezember 2024 (3-RV-2022.35) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen.