Daraus resultiert eine Grundentschädigung von Fr. 7'550.00. Diese Grundentschädigung ist um 20 % zu kürzen, da die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren durch dasselbe Unternehmen vertreten war und darüber hinaus Parallelverfahren betreffend die Steuerperioden 2009, 2010 und 2012 bestehen, was den Aufwand insgesamt reduziert hat. Die reduzierte Entschädigung ist gemäss § 12a Abs. 1 AnwT um einen Drittel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt und die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht.