Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls sowie der mutmassliche Aufwand der Vertretung im Verfahren vor Verwaltungsgericht als mittel einzustufen. Daraus resultiert eine Grundentschädigung von Fr. 7'550.00.