Vorliegend erfolgt die Rückweisung, weil die Vorinstanz die Gehörsverletzung des KStA entgegen ihrer eigenen Auffassung nicht geheilt hat. Entsprechend können dem KStA für dieses Verfahren gestützt auf § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. Angesichts der Rückweisung hat die Vorinstanz jedoch neu zu entscheiden und dabei insbesondere zu prüfen, ob dem KStA Verfahrenskosten aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuerlegen sind.