1.2 Der am Verfahren beteiligten Behörde werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Ausnahme von dieser Regel macht das Verwaltungsgericht dann, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selbst als Beschwerdeführerin eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 2006, S. 285).