Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und anschliessend neu entscheidet. III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 189 Abs. 1 StG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz gilt als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin.