2.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich das KStA im Einspracheentscheid zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht hinreichend geäussert hat und ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen ist. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren nicht geheilt, da die Vorinstanz zwar eine eigene -8- Begründung für die vom KStA vorgenommenen Aufrechnungen nachgereicht hat, aber der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu dieser nachgeschobenen Begründung zu äussern.