2.4 Da die Vorinstanz die vom KStA vorgenommene Steuerveranlagung im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet hat und nicht anzunehmen ist, dass das KStA in den noch offenen Streitpunkten anders entscheiden bzw. begründen würde als die Vorinstanz oder von den von ihm in der Beschwerdeantwort und der Duplik gestellten neuen Anträgen abweichen würde, erübrigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Rückweisung der Angelegenheit an das KStA. Auch aus prozessökonomischer Sicht erscheint eine Rückweisung an das KStA wenig sinnvoll. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Angelegenheit daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.