2.3.3 Weil die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz gar nicht geheilt worden ist, kann offen bleiben, ob die Gehörverletzung so schwerwiegend war, dass eine Heilung durch die Vorinstanz nur möglich gewesen wäre, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf geführt und damit das Verfahren unnötig verzögert hätte.