Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar mit Urteil vom 19. Dezember 2024 eine Begründung für die Aufrechnungen des KStA nachgeschoben. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht die Gelegenheit eingeräumt, zur dieser nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung das erste Mal mit Urteil vom 19. Dezember 2024 konfrontiert. Sie hatte damit nie die Gelegenheit, sich mit dieser Begründung, die eigentlich bereits das KStA hätte liefern müssen, auseinanderzusetzen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfolgt.