Die Vorinstanz verkennt dabei, dass für die Heilung einer – leichten oder schwerwiegenden – Gehörsverletzung nicht allein entscheidend ist, ob die Rechtsmittelinstanz über umfassende Kognition verfügt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass sich die betroffene Person im Rechtsmittelverfahren zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äussern kann und die Gewährung des rechtlichen Gehörs somit nachgeholt wird.