2.3.2 Fraglich ist, ob diese Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt wurde. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sie über umfassende Kognition verfüge und die Gehörsverletzung nicht so schwer wiege, dass sie im Rekursverfahren nicht geheilt werden könne. Deshalb sei die Aufhebung des -7- Entscheids und Rückweisung der Sache abzulehnen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.8 und Ziff. 9 der Beschwerdeantwort).