Selbst die Vorinstanz konnte im Rekursverfahren nicht nachvollziehen, wie die Aufrechnungen des KStA zustande gekommen sind. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass dies auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Folglich war es ihr auch nicht möglich, den Einspracheentscheid in Kenntnis der vollen Sachlage anzufechten. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.