Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das KStA unterlassen hat, im Einspracheentscheid sämtliche Berechnungspositionen herzuleiten, die erforderlich sein würden, um die von KStA vorgenommenen Aufrechnungen nachvollziehen zu können. Denn es obliegt der Steuerbehörde, eine allfällige Aufrechnung nachvollziehbar zu begründen. Nur so hat die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, in voller Kenntnis der Sache dazu Stellung zu nehmen, gegebenenfalls ergänzende Belege einzureichen oder den Fall an die höhere Instanz weiterzuziehen. Selbst die Vorinstanz konnte im Rekursverfahren nicht nachvollziehen, wie die Aufrechnungen des KStA zustande gekommen sind.