2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431, Erw. 3d/aa). 2.3 2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat das KStA den Einspracheentscheid nicht ausreichend begründet. -6-