2.3 mit Hinweisen; BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1). Mit anderen Worten muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, N. 2096 zu § 40). Darüber hinaus ist unter dieser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit das Verfahren unnötig verzögern würde, was mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen).