2.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut: Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020, Erw. 2.3 mit Hinweisen;