Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht sodann auch der Rechtsmittelinstanz, die Verfügung bzw. den Entscheid rechtlich zu überprüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nur vor, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235, Erw. 5.2).