Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde kurz die für den Entscheid wesentlichen Punkte nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt (statt vieler: BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.