Daraus folgt als Teilgehalt des Anspruchs die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht wird im StG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, gilt aber auch im kantonalen Steuerrecht sowohl für -5- Verfügungen als auch für Entscheide (RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 27 zu § 175 mit Hinweisen).