II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht unter anderem, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden. Konkret habe das KStA im Einspracheentscheid zum einen keine ausreichende Begründung für die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in S._____ (Q-Strasse) vorgelegt und zum anderen gebe es Unstimmigkeiten in den Berechnungen des KStA. Diese Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anerkannt worden. Eine derart schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geheilt werden.