5. Das KStA beantragte in ihrer Duplik vom 22. Juli 2025, den steuerbaren Reingewinn in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 228'293.00 (Anteil Kanton Aargau: 100 %) festzulegen. Diesen Antrag begründete es infolge einer neuen Ausgangslage durch das Einreichen von Unterlagen. Das KStA anerkannte die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen als geschäftsmässig begründet, was zu einer Reduzierung der bisherigen Aufrechnung der Liegenschaft R._____ um rund Fr. 407'000.00 führte. 6. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Triplik vom 11. August 2025 an ihren ursprünglichen Anträgen fest.