4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 7. Juli 2025 an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Zusätzlich reichte sie eine tabellarische Übersicht mit Rechnungen ein, welche sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren unbeachtet geblieben seien. Ebenso reichte sie die dazugehörigen Belege ein.