B. Die von der A._____ AG dagegen erhobene Einsprache hiess das KStA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf Fr. 3'004'712.00 (Anteil Kanton Aargau: 39.433 %) reduziert und das steuerbare Eigenkapital bei Fr. 250'000.00 (Anteil Kanton Aargau: 49.737 %) belassen. C. Den dagegen von der A._____ AG erhobenen Rekurs hiess das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, mit Urteil vom 19. Dezember 2024 teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf Fr. 1'929'712.00 festgesetzt und das KStA angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter der A._____ AG am 17. Januar 2025 zugestellt.