A. 1. Die A._____ AG reichte am 13. Juli 2012 die Steuererklärung 2011 ein. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten hat das zuständige Kantonale Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen, mit Ausnahme von alljährlichen Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfristen, über einen Zeitraum von knapp neun Jahren keine Handlungen oder Abklärungen im Hinblick auf die Veranlagung der Steuerperiode 2011 unternommen. Erst mit Schreiben vom 21. April 2021 forderte das KStA die A._____ AG zur Aktenergänzung für die Steuerperioden 2008–2014 auf. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte die A._____ AG die geforderten Unterlagen ein.