Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.63 / vk / jb (3-RV.2022.35) Art. 77 Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i. V. Kuzmanović Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Natalia Roos, Altenburger Ltd legal + tax, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 19. Dezember 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ AG reichte am 13. Juli 2012 die Steuererklärung 2011 ein. Ge- mäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten hat das zuständige Kantonale Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen, mit Ausnahme von alljährlichen Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfristen, über einen Zeitraum von knapp neun Jahren keine Handlungen oder Abklärun- gen im Hinblick auf die Veranlagung der Steuerperiode 2011 unternommen. Erst mit Schreiben vom 21. April 2021 forderte das KStA die A._____ AG zur Aktenergänzung für die Steuerperioden 2008–2014 auf. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte die A._____ AG die geforderten Unterlagen ein. 2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 veranlagte das KStA die A._____ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Rein- gewinn von Fr. 3'328'712.00 (Anteil Kanton Aargau: 45.238 %). Dabei wur- den zum deklarierten Reingewinn von Fr. 103'712.00 verschiedene Be- träge aufgerechnet sowie steuerliche Minusreserven und eine Steuerrück- stellung auf den aufgerechneten Nettobetrag berücksichtigt. Das dekla- rierte steuerbare Eigenkapital von Fr. 495'407.00 wurde auf Fr. 250'000.00 reduziert (Anteil Kanton Aargau: 49.737 %). B. Die von der A._____ AG dagegen erhobene Einsprache hiess das KStA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf Fr. 3'004'712.00 (Anteil Kanton Aargau: 39.433 %) reduziert und das steuerbare Eigenkapital bei Fr. 250'000.00 (Anteil Kanton Aargau: 49.737 %) belassen. C. Den dagegen von der A._____ AG erhobenen Rekurs hiess das Spezial- verwaltungsgericht, Abt. Steuern, mit Urteil vom 19. Dezember 2024 teil- weise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf Fr. 1'929'712.00 festge- setzt und das KStA angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzuneh- men. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter der A._____ AG am 17. Januar 2025 zugestellt. D. 1. Dagegen liess die A._____ AG mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen erheben: 1. Es sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2024 aufzuheben und der steuerbare Gewinn für die -3- Steuerperiode 2011 für die Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 0 zu reduzieren; 2. Eventualiter sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Begrün- dung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. 2. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 verzichtete das Spezialverwal- tungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Das KStA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2025, auf die Auf- und Abrechnungen der Liegenschaften in S._____ zu verzichten, die Aufrechnung betreffend die Aargauer Liegenschaft in R._____ zu bestäti- gen und die Steuerrückstellung entsprechend zu korrigieren. Der steuer- bare Reingewinn sei somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 557'493.00 (Anteil Kanton Aargau: 100 %) festzulegen. 4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 7. Juli 2025 an ihren ur- sprünglichen Anträgen fest. Zusätzlich reichte sie eine tabellarische Über- sicht mit Rechnungen ein, welche sowohl im Einsprache- als auch im Re- kursverfahren unbeachtet geblieben seien. Ebenso reichte sie die dazuge- hörigen Belege ein. 5. Das KStA beantragte in ihrer Duplik vom 22. Juli 2025, den steuerbaren Reingewinn in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 228'293.00 (Anteil Kanton Aargau: 100 %) festzulegen. Diesen Antrag begründete es infolge einer neuen Ausgangslage durch das Einreichen von Unterlagen. Das KStA anerkannte die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rech- nungen als geschäftsmässig begründet, was zu einer Reduzierung der bis- herigen Aufrechnung der Liegenschaft R._____ um rund Fr. 407'000.00 führte. 6. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Triplik vom 11. August 2025 an ihren ursprünglichen Anträgen fest. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersa- chen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behand- lung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfäng- lich einzutreten. II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht unter anderem, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden. Konkret habe das KStA im Einspracheentscheid zum einen keine ausreichende Begrün- dung für die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in S._____ (Q-Strasse) vorgelegt und zum anderen gebe es Unstimmigkeiten in den Berechnungen des KStA. Diese Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anerkannt worden. Eine derart schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geheilt werden. Die Vorinstanz hätte den Einspracheentscheid deshalb auf- heben und die Sache an das KStA zurückweisen müssen. 2. 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020, Erw. 2.1; BGE 136 I 229, Erw. 5.2). Dar- aus folgt als Teilgehalt des Anspruchs die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht wird im StG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, gilt aber auch im kantonalen Steuerrecht sowohl für -5- Verfügungen als auch für Entscheide (RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 27 zu § 175 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde kurz die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt (statt vieler: BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht sodann auch der Rechtsmittelinstanz, die Verfügung bzw. den Entscheid rechtlich zu überprüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nur vor, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235, Erw. 5.2). 2.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben sowie zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (BGE 137 I 195, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut: Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts- lage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020, Erw. 2.3 mit Hinweisen; BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1). Mit an- deren Worten muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, N. 2096 zu § 40). Darüber hinaus ist unter die- ser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit das Verfahren unnötig verzögern würde, was mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431, Erw. 3d/aa). 2.3 2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat das KStA den Ein- spracheentscheid nicht ausreichend begründet. -6- So hat das KStA im Zusammenhang mit der Auflösung der Minusreserven auf der Liegenschaft in S._____ (Q-Strasse) dargelegt, diese ergäbe sich, in dem die nicht geschäftsmässig begründeten Rechnungen von den ge- samten Investitionen in die Liegenschaft abgezogen werden. Dabei hat das KStA auch dargelegt, welche Rechnungen es als nicht geschäftsmässig begründet qualifiziert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie das KStA die geltend gemachten Gesamtinvestitionen berechnet hat, von denen diese nicht geschäftsmässig begründeten Rechnungen in Abzug gebracht wur- den. Ähnlich verhält es sich bei den Rechnungsbelegen betreffend die Liegen- schaft in R._____ für die Steuerperiode 2011. Das KStA führt im Ein- spracheentscheid aus, es habe alle eingereichten Rechnungen als Nach- weis anerkannt. Jedoch lässt sich nicht feststellen, wie das KStA auf den im Einspracheentscheid genannten Gesamtbetrag von Fr. 238'945.00 ge- kommen ist, da die Summe der eingereichten Rechnungen von diesem Ge- samtbetrag abweicht. Schliesslich hat das KStA zu den Belegen betreffend die Liegenschaft in T._____ im Einspracheentscheid für die Steuerperiode 2011 zwar ausge- führt, dass alle Rechnungen mit Ausnahme der Offerten als Nachweis an- erkannt worden seien. Dennoch ist auch hier nicht nachvollziehbar, wie sich der vom KStA ermittelte Gesamtbetrag von Fr. 818'584.00 zusammensetzt. Die Summe der anerkannten Rechnungen weicht auch hier vom Gesamt- betrag ab, den das KStA errechnet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das KStA unterlassen hat, im Einspracheentscheid sämtliche Berechnungspositionen herzuleiten, die er- forderlich sein würden, um die von KStA vorgenommenen Aufrechnungen nachvollziehen zu können. Denn es obliegt der Steuerbehörde, eine allfäl- lige Aufrechnung nachvollziehbar zu begründen. Nur so hat die steuer- pflichtige Person die Möglichkeit, in voller Kenntnis der Sache dazu Stel- lung zu nehmen, gegebenenfalls ergänzende Belege einzureichen oder den Fall an die höhere Instanz weiterzuziehen. Selbst die Vorinstanz konnte im Rekursverfahren nicht nachvollziehen, wie die Aufrechnungen des KStA zustande gekommen sind. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass dies auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Folglich war es ihr auch nicht möglich, den Einspracheentscheid in Kenntnis der vollen Sachlage anzufechten. Damit wurde der Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2.3.2 Fraglich ist, ob diese Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt wurde. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sie über umfassende Kognition verfüge und die Gehörsverletzung nicht so schwer wiege, dass sie im Re- kursverfahren nicht geheilt werden könne. Deshalb sei die Aufhebung des -7- Entscheids und Rückweisung der Sache abzulehnen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.8 und Ziff. 9 der Beschwerdeantwort). Die Vorinstanz verkennt dabei, dass für die Heilung einer – leichten oder schwerwiegenden – Gehörsverletzung nicht allein entscheidend ist, ob die Rechtsmittelinstanz über umfassende Kognition verfügt. Vielmehr ist zu- sätzlich erforderlich, dass sich die betroffene Person im Rechtsmittelver- fahren zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äussern kann und die Gewährung des rechtlichen Gehörs somit nachgeholt wird. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar mit Urteil vom 19. Dezember 2024 eine Begründung für die Aufrechnungen des KStA nachgeschoben. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht die Gelegenheit eingeräumt, zur dieser nachgeschobenen Be- gründung Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung das erste Mal mit Urteil vom 19. Dezember 2024 kon- frontiert. Sie hatte damit nie die Gelegenheit, sich mit dieser Begründung, die eigentlich bereits das KStA hätte liefern müssen, auseinanderzusetzen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfolgt. 2.3.3 Weil die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz gar nicht geheilt worden ist, kann offen bleiben, ob die Gehörverletzung so schwerwiegend war, dass eine Heilung durch die Vorinstanz nur möglich gewesen wäre, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf geführt und damit das Verfahren unnötig verzögert hätte. 2.4 Da die Vorinstanz die vom KStA vorgenommene Steuerveranlagung im an- gefochtenen Entscheid ausführlich begründet hat und nicht anzunehmen ist, dass das KStA in den noch offenen Streitpunkten anders entscheiden bzw. begründen würde als die Vorinstanz oder von den von ihm in der Be- schwerdeantwort und der Duplik gestellten neuen Anträgen abweichen würde, erübrigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Rückweisung der Angelegenheit an das KStA. Auch aus prozessökonomischer Sicht er- scheint eine Rückweisung an das KStA wenig sinnvoll. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Angelegenheit daher an die Vor- instanz zurückzuweisen. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich das KStA im Einspracheentscheid zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht hinrei- chend geäussert hat und ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen ist. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Re- kursverfahren nicht geheilt, da die Vorinstanz zwar eine eigene -8- Begründung für die vom KStA vorgenommenen Aufrechnungen nachge- reicht hat, aber der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu dieser nachgeschobenen Begründung zu äussern. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und anschliessend neu entscheidet. III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 189 Abs. 1 StG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz gilt als vollum- fängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin. 1.2 Der am Verfahren beteiligten Behörde werden in der Regel keine Verfah- renskosten auferlegt. Eine Ausnahme von dieser Regel macht das Verwal- tungsgericht dann, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selbst als Beschwerdeführerin eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessen- lage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrens- kosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 2006, S. 285). In allen anderen Fällen werden der Behörde die Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung findet bei den Parteikosten nicht statt. Vorliegend erfolgt die Rückweisung, weil die Vorinstanz die Gehörsverlet- zung des KStA entgegen ihrer eigenen Auffassung nicht geheilt hat. Ent- sprechend können dem KStA für dieses Verfahren gestützt auf § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden und die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. Angesichts der Rückweisung hat die Vorinstanz jedoch neu zu entscheiden und dabei insbesondere zu prüfen, ob dem KStA Verfahrenskosten auf- grund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuerlegen sind. 2. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Ent- schädigung zugesprochen (§ 189 Abs. 2 StG). Dementsprechend hat das -9- KStA der Beschwerdeführerin antragsgemäss die im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, womit die Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) herangezogen werden. Die Entschädi- gung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem Streit- wert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 109'400.00, weshalb die anwaltliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Inner- halb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls sowie der mut- massliche Aufwand der Vertretung im Verfahren vor Verwaltungsgericht als mittel einzustufen. Daraus resultiert eine Grundentschädigung von Fr. 7'550.00. Diese Grundentschädigung ist um 20 % zu kürzen, da die Be- schwerdeführerin bereits im Rekursverfahren durch dasselbe Unterneh- men vertreten war und darüber hinaus Parallelverfahren betreffend die Steuerperioden 2009, 2010 und 2012 bestehen, was den Aufwand insge- samt reduziert hat. Die reduzierte Entschädigung ist gemäss § 12a Abs. 1 AnwT um einen Drittel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt und die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwe- sens geht. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von aufgerundet Fr. 4'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsge- richts, Abt. Steuern, vom 19. Dezember 2024 (3-RV-2022.35) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Spe- zialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. - 10 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 1. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i. V.: J. Huber Kuzmanović