Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang auch im vorinstanzlichen Rekursverfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Entsprechend den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ist diese auf Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (Erw. 13.2 des angefochtenen Entscheids; § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 AnwT). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und der steuerbare Reingewinn auf Fr. 52'443.00 festgesetzt.