Ferner wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und es fand keine Verhandlung statt. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als angemessen, welche der Beschwerdeführerin durch das KStA zu ersetzen ist. 2. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt, sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens, für die es keine übereinstimmenden Anträge gibt, neu zu verlegen. Die Verfahrenskosten gehen dabei gemäss § 189 Abs. 1 StG und § 31 Abs. 2 VRPG vollumfänglich zu Lasten des Staates.