Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand der Vertretung ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht als niedrig einzustufen, da die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren durch dasselbe Unternehmen vertreten war, was den Aufwand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren reduziert hat. Ferner wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und es fand keine Verhandlung statt.