Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, womit die Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) herangezogen werden. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 175'850.00, weshalb die anwaltliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).