Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen hat das KStA nach Eingang der Steuererklärung 2010 während fast zehn Jahren die Veranlagung der Steuerperiode 2010 nicht aktiv vorangetrieben (siehe vorne lit. A.1). Diese lange Untätigkeit lässt sich nicht mit der vom KStA angeführten Begründung rechtfertigen, man habe zuerst die Steuerveranlagung bzw. -ausscheidung des Hauptsitzes (Kanton Zürich) abwarten wollen. Das KStA hat deshalb das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;