Durch die Gutheissung der Beschwerde wird angesichts der drohenden Verjährung in pragmatischer Weise sichergestellt, dass das Steuersubstrat der Periode 2010 infolge Verjährung nicht gänzlich verlustig geht. Die Beschwerdeführerin erfährt durch eine Festsetzung des steuerbaren Gewinns auf Fr. 52'433.00 keinerlei Nachteile, da dies vollumfänglich ihrem Hauptbegehren entspricht. Im Ergebnis ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Anträgen nicht zu folgen ist. -6- 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der steuerbare Gewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 52'433.00 festzusetzen.