Gemäss § 68 Abs. 1 lit. b StG können geschäftsmässig begründete Aufwendungen vom steuerbaren Reingewinn in Abzug gebracht werden. Die in materieller Hinsicht zu beurteilende Frage, ob die Aufwendungen der Beschwerdeführerin als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren sind oder nicht, bewegt sich somit im Rahmen des Gesetzes. Durch die Gutheissung der Beschwerde wird angesichts der drohenden Verjährung in pragmatischer Weise sichergestellt, dass das Steuersubstrat der Periode 2010 infolge Verjährung nicht gänzlich verlustig geht.