Damit würde die rechtskräftige Festsetzung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist äusserst unrealistisch. Darin ist wohl auch der Grund zu sehen, weshalb das KStA nunmehr die Festsetzung des steuerbaren Gewinns auf Fr. 52'433.00 beantragt.