Die absolute Veranlagungsverjährung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 tritt am 1. Januar 2026 ein (vgl. § 177 Abs. 4 StG). Entsprechend den summarischen Erwägungen im Urteil vom 29. Januar 2025 im Verfahren WBE.2024.432 musste das KStA damit rechnen, dass ohne das Vorliegen übereinstimmender Parteianträge die Beschwerde gutgeheissen und die Sache (im Sinne des Eventualantrages) an das KStA oder die Vorinstanz zurückgewiesen werden könnte. Damit würde die rechtskräftige Festsetzung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist äusserst unrealistisch.