5. Das vorliegende Verfahren weist grosse Parallelen zum bereits beurteilten Verfahren WBE.2024.432 betreffend die Steuerperiode 2009 auf, zumal sich auch vorliegend die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt und die Veranlagung lange zurückliegt. Die absolute Veranlagungsverjährung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 tritt am 1. Januar 2026 ein (vgl. § 177 Abs. 4 StG).