4. Im Verfahren WBE.2024.432 (Urteil vom 29. Januar 2025), in welchem es um die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 der A._____ AG ging, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A._____ AG gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, gut, weil das Recht zur Festsetzung der fraglichen Steuern verjährt war. Des Weiteren führte es im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, dass die Beschwerde, wäre die Veranlagungsverjährung nicht eingetreten, voraussichtlich wegen der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, aufgehoben worden wäre.