II. 1. Die Parteien begehren mit übereinstimmenden Anträgen die Festsetzung des steuerbaren Gewinns auf Fr. 52'443.00. Das Verwaltungsgericht hat es in langjähriger Praxis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) stets als zulässig erachtet, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien sich innerhalb des Spielraumes halten, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar erscheinen;