3. Das KStA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 die Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns auf Fr. 52'443.00. Aufgrund des gleichlautenden Antrages der Steuerpflichtigen würden sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Steuerpflichtigen betreffend die Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebotes erübrigen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. April 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: