2. Eventualiter sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Begründung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. 2. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung.