2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 veranlagte das KStA die A._____ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'276'443.00 (Anteil Kanton Aargau: 100 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 250'000.00 (Anteil Kanton Aargau: 32.710 %). Dabei wurde dem deklarierten Reingewinn von Fr. 52'443.00 ein Betrag von Fr. 300'000.00 aus nicht anerkannter Wertberichtigung einer Liegenschaft in Q._____ hinzugerechnet. Daneben wurde ein Betrag von Fr. 314'000.00 aus nicht nachgewiesenen Investitionen in eine Liegenschaft in Q._____ aufgerechnet, welcher durch Bildung einer Minusreserve in gleicher Höhe glattgestellt wurde.