3. 3.1. Die Verfahrenskosten des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 430.00 und den Auslagen von Fr. 15'100.00 (inkl. der Kosten für das Gutachten von Fr. 14'971.85), zusammen Fr. 30'530.00, werden je zur Hälfte mit Fr. 15'265.00 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 19'000.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 9'500.00 vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.