2. Wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands (§ 25 VRPG) wird D._____ als Erstunterzeichner und "Hauptverfasser" der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.00 belegt. E._____ als Mitunterzeichner der Beschwerdeschrift erhält für dieselbe Ordnungswidrigkeit einen Verweis.